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Angeln in Bayern im Oktober 2026: Schonzeiten, Fischereischein, Fanglimits und Zugang zu Gewässern
Angeln in Bayern im Oktober 2026: Schonzeiten, Fischereischein, Fanglimits und Zugang zu Gewässern
Stand der Prüfung: 29. September 2026. Wer im Oktober in Bayern angeln will, steht vor einem praktischen Entscheidungsproblem: Die landesweiten Schonzeiten geben nur den Rahmen vor. Ob ein konkreter Angeltag tatsächlich legal und sinnvoll planbar ist, hängt zusätzlich vom Flussgebiet, vom Erlaubnisschein, von einer möglichen Bezirks- oder Behördenregelung und vom Zugang zum Ufer ab. Besonders deutlich wird das am Bodensee, in Nationalparken und bei Arten wie Aal, Seeforelle oder Renke.
Der sinnvollste Vergleich ist deshalb nicht „Welches Gewässer ist das beste?“, sondern: Welche Regelungsebene entscheidet bei meinem Ziel? Für Hecht oder Zander kann im Oktober der landesweite Rahmen offen sein, während das einzelne Gewässer strengere Fanggrenzen oder eine zeitweise Sperre hat. Bei Bachforelle ist die Lage umgekehrt: Die staatliche Schonzeit beginnt bereits am 1. Oktober. Und am Bodensee gelten eigene Vorschriften, die von der allgemeinen bayerischen Ausführungsverordnung abweichen.
Herbstliches Angeln an einem bayerischen See. Ob ein Gewässer im Oktober tatsächlich befischt werden darf, ergibt sich nicht allein aus der Jahreszeit, sondern aus Artenschutz, Erlaubnisschein und örtlichen Regeln.
Das ist mehr als juristische Feinheit. Die AVBayFiG erlaubt den Bezirken und Kreisverwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen, Schonzeiten oder Schonmaße zu verändern. Außerdem kann ein Erlaubnisschein Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen festlegen. Deshalb darf eine Regel von einem See nicht auf ganz Bayern übertragen werden.
Welche beliebten Arten sind im Oktober landesweit offen oder geschont?
Die folgende Tabelle zeigt den allgemeinen bayerischen Rahmen nach der AVBayFiG. Sie ist kein Ersatz für die Gewässerordnung. Bei jeder Art muss zusätzlich geprüft werden, ob eine Bezirksregel, eine befristete behördliche Anordnung oder der Erlaubnisschein strengere Vorgaben enthält.
Art
Status im Oktober 2026 nach AVBayFiG
Schonmaß
Wichtige räumliche Besonderheit
Bachforelle
Geschont vom 1. Oktober bis 15. März
26 cm
Gilt in den Flussgebietseinheiten Donau, Elbe, Rhein und Weser.
Seeforelle
Geschont vom 1. Oktober bis 15. März
60 cm
Nach AVBayFiG in Donau- und Rheingebiet; am Bodensee gelten eigene Regeln.
Seesaibling
Geschont vom 1. Oktober bis 31. Dezember
30 cm
Diese landesrechtliche Regel ist in der Anlage für das Donaugebiet ausgewiesen; Bodensee separat prüfen.
Renke/Felchen
Bis 14. Oktober nach dem allgemeinen Rahmen offen, ab 15. Oktober bis 31. Dezember geschont
30 cm
Am Bodensee gilt eine abweichende, strengere Sonderregel.
Hecht
Im Oktober nicht in der landesweiten Schonzeit
50 cm
Örtliche Schonzeiten oder höhere Maße sind möglich.
Zander
Im Oktober nicht in der landesweiten Schonzeit
50 cm
Am Bodensee beträgt das Schonmaß 40 cm und die Schonzeit ist anders.
Karpfen
Keine landesweite Schonzeit
35 cm
Gewässerordnungen können Entnahmelimits oder höhere Maße festlegen.
Schleie
Im Oktober offen; landesweite Schonzeit ist 1. Mai bis 30. Juni
26 cm
Zusätzliche örtliche Regeln möglich.
Huchen
Im Oktober außerhalb der Schonzeit
90 cm
Die Regel gilt in der AVBayFiG für das Donaugebiet.
Aal
Nicht überall gleich: im Elbe-, Rhein- und Wesergebiet vom 1. Oktober bis 31. Dezember geschont
50 cm
Diese AVBayFiG-Schonzeit ist nicht für das Donaugebiet ausgewiesen.
Flussbarsch
Keine allgemeine Schonzeit und kein allgemeines Schonmaß nach AVBayFiG
–
Örtliche Fangbegrenzungen sind trotzdem möglich.
Die maßgebliche staatliche Tabelle steht in der Anlage zur AVBayFiG mit Schonzeiten und Schonmaßen. Besonders wichtig ist die Spalte zum räumlichen Geltungsbereich. Ein Beispiel ist der Aal: Die Oktober-Schonzeit gilt nach der Anlage in den Flussgebietseinheiten Elbe, Rhein und Weser, nicht pauschal in ganz Bayern.
Raubfisch im Oktober: Hecht und Zander sind häufig möglich, aber nicht automatisch überall
Für Angler, die im Oktober gezielt auf Hecht oder Zander gehen möchten, ist der landesweite Rahmen vergleichsweise günstig: Beide Arten befinden sich nach der AVBayFiG nicht in der allgemeinen Schonzeit. Hecht hat ein Schonmaß von 50 cm, Zander ebenfalls 50 cm. Das spricht für viele Gewässer grundsätzlich für eine Herbstoption.
Der Nachteil dieser einfachen Aussage: Sie beantwortet noch nicht, ob das konkrete Gewässer offen ist. Der Erlaubnisschein kann Fanggeräte, Fangarten und Fangbeschränkungen festlegen. Außerdem können Kreisverwaltungsbehörden befristete Anordnungen treffen. Das Staatsministerium weist in seinem Merkblatt zum Fischereirecht ausdrücklich darauf hin, dass auf dem Fischereierlaubnisschein abweichende Schonzeiten, Schonmaße, Auflagen und Bedingungen stehen können.
Für die Praxis bedeutet das: Wer flexibel auf Raubfisch angeln möchte, sollte ein Gewässer wählen, dessen aktuelle Erlaubniskarte die Oktoberbedingungen klar nennt. Ein vermeintlich „offener“ Hechtmonat nützt wenig, wenn das Revier beispielsweise eine zusätzliche Kunstködersperre, ein Entnahmefenster oder ein Tageslimit vorsieht.
Forellenangeln: im Oktober deutlich weniger flexibel
Bei der Bachforelle ist die Rechtslage eindeutiger: Die landesweite Schonzeit beginnt am 1. Oktober. Lebensfähige Fische, die während der Schonzeit gefangen werden, sind nach § 11 AVBayFiG unverzüglich und schonend in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.
Für klassische Forellenbäche ist Oktober daher kein Monat, in dem man aus einer offenen Hecht- oder Karpfenregel auf Forellen schließen darf. Auch die Seeforelle fällt im allgemeinen bayerischen Rahmen ab 1. Oktober in die Schonzeit. Wer gezielt Salmoniden angeln möchte, muss deshalb besonders genau unterscheiden, ob eine andere Art ohne Schonzeit betroffen ist und ob die örtliche Gewässerordnung deren Fang zulässt.
Bodensee: warum eine eigene Tabelle nötig ist
Der bayerische Teil des Bodensees ist der wichtigste Gegenbeweis gegen pauschale Bayern-Angaben. Dort gilt die BoFiV. In der seit 1. Dezember 2025 geltenden Fassung gelten unter anderem folgende Regeln:
Felchen: ganzjährig geschont.
Seeforelle und andere Forellen: Schonzeit 1. November bis 10. Januar, Schonmaß 60 cm.
Seesaibling: Schonzeit 1. November bis 31. Dezember.
Zander: Schonzeit 1. April bis 31. Mai, Schonmaß 40 cm.
Karpfen: Schonmaß 25 cm.
Aal: Schonmaß 50 cm, ohne in § 20 ausgewiesene Oktober-Schonzeit.
Damit ist beispielsweise eine Aussage wie „Seeforelle ist in Bayern ab 1. Oktober geschlossen“ für den Bodensee falsch. Dort beginnt die spezielle Schonzeit erst am 1. November. Umgekehrt ist Felchen im Oktober am Bodensee nicht einfach bis 14. Oktober offen, sondern nach der BoFiV ganzjährig geschont. Die Details stehen in § 20 BoFiV.
Auch bei Tagesfangmengen gibt es am Bodensee eine ausdrücklich gesetzliche Sonderregel: Mit Angelgeräten dürfen pro Tag höchstens 30 Barsche und 5 Seesaiblinge gefangen werden. Diese Zahlen dürfen nicht als allgemeine bayerische Fanglimits verwendet werden.
Gibt es in Bayern ein landesweites Tagesfanglimit für Hecht, Zander oder Karpfen?
Nein, kein einheitliches allgemeines Tagesfanglimit, das für diese Arten an jedem bayerischen Gewässer gleich wäre. Die bayerische Rechtslage arbeitet bei vielen Gewässern mit dem Erlaubnisschein und dessen genehmigten Bedingungen. Die Verwaltungsvorschrift nennt ausdrücklich mögliche Bestimmungen über Fangarten, Fanggeräte und Fangbeschränkungen.
Der praktische Trade-off ist klar: Eine landesweite Artentabelle ist leicht zu lesen, sagt aber weniger über die tatsächliche Entnahme am gewählten Gewässer. Eine konkrete Gewässerordnung ist aufwendiger zu prüfen, dafür beantwortet sie die entscheidenden Fragen zu Tagesfang, Höchstmaß, Entnahmefenster, Köder und Angelzeit.
Nach Besatz kann eine Art kurzfristig gesperrt sein
Ein oft übersehener Punkt ist § 14 AVBayFiG. Nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die bereits das gesetzliche Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Art in geschlossenen Gewässern grundsätzlich vier Wochen, in anderen Gewässern zwei Wochen verboten. Das kann im Oktober ein einzelnes Gewässer betreffen, obwohl die Art landesweit eigentlich offen ist.
Für Angler bedeutet das: Ein aktueller Aushang oder Hinweis des Bewirtschafters ist nicht nebensächlich. Gerade nach Herbstbesatz kann er entscheidend sein.
Fischereischein und Erlaubnisschein: zwei verschiedene Voraussetzungen
Im Regelfall braucht man in Bayern einen gültigen Fischereischein, den Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe und einen für das konkrete Gewässer gültigen Erlaubnisschein. Art. 46 BayFiG verlangt, Fischereischein und Abgabennachweis beim Fischen mitzuführen. Art. 26 BayFiG regelt zusätzlich den Erlaubnisschein für das jeweilige Fischwasser.
Die aktuelle Übersicht des Staatsministeriums finden Sie unter Angelfischerei in Bayern. Elektronische Erlaubnisscheine sind möglich, aber nur über vom Ministerium zugelassene Verfahren; die Liste wurde zuletzt am 3. März 2026 aktualisiert und steht auf der Seite Elektronische Erlaubnisscheine.
Touristen ohne Wohnsitz in Deutschland
Volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland können einen Jahresfischereischein für Touristen erhalten. Er wird von der Gemeinde erteilt, in der der Fischfang ausgeübt werden soll. Die eingetragenen Nutzungszeiträume dürfen innerhalb des Jahres ab Ausstellung zusammen höchstens drei Monate betragen. Zusätzlich bleibt der Erlaubnisschein für das konkrete Gewässer erforderlich.
Kinder und Jugendliche: wichtige Änderung seit 2025
Seit 1. Januar 2025 wurde der frühere Jugendfischereischein abgeschafft. Nach der seit 1. März 2025 geltenden Praxis dürfen Kinder und Jugendliche von sieben bis einschließlich 17 Jahren in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen. Ein Erlaubnisschein für das Gewässer bleibt erforderlich. Jugendliche ab 14 Jahren können nach bestandener Fischerprüfung einen eigenen Fischereischein auf Lebenszeit erhalten.
Zugang zum Ufer: Betretungsrecht ist nicht gleich Angelrecht
Das Bayerische Naturschutzgesetz gewährt grundsätzlich ein weitreichendes Recht zum Betreten der freien Natur. Art. 27 nennt ausdrücklich unter anderem Auen und Uferstreifen. Dieses Recht ist aber durch allgemeine Gesetze und zulässige Sperren begrenzt. Eine deutlich sichtbare Sperre kann wirksam sein, wenn sie auf einem gesetzlichen Grund beruht.
Wichtig für Angler: Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht verschafft kein Fischereirecht. Man kann ein Ufer betreten dürfen, ohne dort angeln zu dürfen. Umgekehrt kann ein gültiger Erlaubnisschein bestehen, während der Zugang über einen bestimmten privaten oder geschützten Bereich unzulässig ist. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie in Art. 27 BayNatSchG.
Schutzgebiete: Nationalpark Bayerischer Wald und Berchtesgaden zeigen die Spannweite
Besonders vorsichtig sollte man bei Nationalparken sein. Im Nationalpark Bayerischer Wald ist der Fischfang nach § 13 der Nationalparkverordnung nur insoweit zulässig, als er wissenschaftlichen Zwecken dient. Für Freizeitangler ist das also kein normales Angelgebiet. Die offizielle Regelung steht in der Nationalparkverordnung Bayerischer Wald.
Im Nationalpark Berchtesgaden erlaubt die Verordnung im Königssee die Berufsfischerei im bisherigen Umfang, soweit sie den Nationalparkplänen entspricht. Daraus folgt gerade kein allgemeiner Freizeitangelzugang. Wer den Königssee oder andere Gewässer im Nationalpark als Angelziel betrachtet, sollte deshalb nicht von allgemeinen Bayern-Regeln ausgehen, sondern die Nationalparkverordnung und die konkrete Berechtigung prüfen. Maßgeblich ist die Verordnung über den Alpen- und Nationalpark Berchtesgaden.
Welche Option passt zu welchem Ziel?
Ziel im Oktober
Vorteil
Nachteil / Prüfpunkt
Hecht oder Zander an normalem Vereins- oder Pachtgewässer
Landesweit keine Oktober-Schonzeit
Gewässerordnung kann Fanglimit, Maß, Köder oder Methode strenger regeln.
Karpfen oder Friedfisch
Karpfen ohne landesweite Schonzeit; viele Friedfische im Oktober grundsätzlich offen
Besatzsperre, örtliche Entnahmeregel oder Uferzugang prüfen.
Bachforelle
Klare landesweite Regel
Ab 1. Oktober geschont; gezielter Herbstplan fällt damit in vielen Bächen aus.
Renke/Felchen
Vor dem 15. Oktober kann der allgemeine Rahmen außerhalb von Sondergewässern noch offen sein
Ab 15. Oktober Schonzeit; am Bodensee sogar ganzjährig geschont.
Bodensee
Eigene, detaillierte Rechtsordnung
Regeln weichen deutlich von AVBayFiG ab; nicht mit anderen bayerischen Seen gleichsetzen.
Nationalparkgebiet
Hoher Naturwert
Freizeitfischerei kann ausgeschlossen sein; Nationalparkverordnung hat Vorrang.
Was hat sich für 2026 besonders geändert?
Für die praktische Planung sind zwei jüngere Änderungen besonders relevant. Erstens gelten seit 2025 die neuen Regeln für Minderjährige: kein Jugendfischereischein mehr, stattdessen das begleitete Angeln ab sieben Jahren unter den genannten Voraussetzungen. Zweitens gilt am Bodensee seit 1. Dezember 2025 die aktuelle BoFiV-Fassung, die unter anderem Felchen ganzjährig schont. Damit ist 2026 ein Jahr, in dem ältere Merklisten oder Forenbeiträge zum Bodensee besonders leicht veraltet sein können.
Eine bayernweite neue Oktober-Sonderregel, die sämtliche Gewässer 2026 einheitlich verändert, haben die überprüften staatlichen Quellen nicht ergeben. Entscheidend bleibt die Kombination aus Landesrecht, Sonderverordnung, Bezirks- oder Behördenregel und Erlaubnisschein.
Selbstcheck vor dem Angeltag
Welches konkrete Gewässer und welcher Abschnitt ist gemeint?
Liegt das Gewässer im Donau-, Rhein-, Elbe- oder Wesergebiet, wenn die Artregel davon abhängt?
Gilt die AVBayFiG oder zusätzlich eine Sonderverordnung wie am Bodensee?
Ist die Zielfischart im Oktober geschont, und welches Schonmaß gilt dort?
Gibt es im Erlaubnisschein ein Tagesfanglimit, ein höheres Mindestmaß, ein Höchstmaß oder ein Köderverbot?
Gab es kürzlich einen Besatz, der eine vorübergehende artspezifische Sperre auslöst?
Sind Fischereischein, Fischereiabgabe und Gewässer-Erlaubnisschein gültig und mitgeführt?
Liegt der Angelplatz in einem Schutzgebiet oder hinter einer rechtlich zulässigen Sperre?
Wenn diese Punkte beantwortet sind, ist der Plan belastbarer als eine pauschale Liste „offener Arten in Bayern“. Gerade im Oktober liegen die entscheidenden Unterschiede häufig nicht zwischen zwei Fischarten, sondern zwischen zwei unmittelbar benachbarten Gewässern mit unterschiedlichen Rechts- und Bewirtschaftungsregeln.
Grenzen dieses Überblicks
Der Beitrag bildet den am 29. September 2026 überprüften staatlichen Rechtsrahmen und ausgewählte Sonderregeln ab. Er kann nicht jede Gewässerordnung, jede Bezirksfischereiverordnung und jede kurzfristige Anordnung einer Kreisverwaltungsbehörde erfassen. Vor der Anfahrt sollte deshalb immer der aktuell gültige Erlaubnisschein beziehungsweise die Gewässerordnung des konkreten Reviers geprüft werden. Das ist keine bloße Vorsichtsmaßnahme, sondern der notwendige zweite Schritt nach der landesweiten Schonzeitentabelle.